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Werktags, 13:12 Uhr, irgendwo in Bayern

 

= Feuerwehr

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Im Gegensatz zu den Helfern der Freiwilligen Feuerwehren haben die ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Bayerischen Roten Kreuzes

  • keinen Anspruch auf Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber im Einsatzfalle
  • keinen Anspruch auf Vergütung der Verdienstausfallkosten
  • keine Regelung über die Freistellung der Einsatzkräfte nach Einsätzen

Forderung:

  • Die Artikel 9 und 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gelten analog für die ehrenamtlichen Helfer des Bayerischen Roten Kreuzes und der Hilfsorganisationen.
  • Die entstehenden Kosten sind ausschließlich aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, und nicht vom Träger der Einsatzeinheiten.


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